als «Vertrauensperson» bezeichnet worden sei, ändere nichts daran, dass er sich vor dem Berufungsgericht erfolgreich auf das Anwaltsgeheimnis werde berufen können. In seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2018 (pag. 259) habe er klargemacht, er sei seinerzeit, insbesondere im Zusammenhang mit der Erstellung der Vereinbarung vom 29. Mai / 26. Juni 2010, für R.________ als Rechtsanwalt tätig gewesen. Eine andere Funktion sei auch für die Kammer kaum denkbar. Auf eine Vorladung könne unter diesen Umständen verzichtet werden. Mit Eingabe vom 18. Februar 2020 (pag. 988) teilte Staatsanwalt K._____