Die Kammer erwog, an der Sachlage habe sich auch im oberinstanzlichen Verfahren nichts geändert. Zur Beantwortung der sich im Zusammenhang mit der den Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen stellenden Beweisfragen sei die Kammer weder auf einen zusätzlichen Fachbericht noch auf Auskünfte zu den wirtschaftlichen Eigentumsverhältnissen der beiden genannten Gesellschaften angewiesen. Dass Rechtsanwalt Q.________ von R.________ als «Vertrauensperson» bezeichnet worden sei, ändere nichts daran, dass er sich vor dem Berufungsgericht erfolgreich auf das Anwaltsgeheimnis werde berufen können.