5 gen unbekannte Täterschaft erhobenen Strafanzeige einzureichen. Soweit weitergehend, wies sie die Beweisanträge ab. Dabei verwies die Kammer zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 249 ff) und der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren (pag. 14 002 088), wo der Beschuldigte 1 die ersten beiden Beweisanträge bereits einmal gestellt hatte. Die Kammer erwog, an der Sachlage habe sich auch im oberinstanzlichen Verfahren nichts geändert.