948 ff.) erklärte schliesslich die E.________ AG, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. F.________ und L.________, Anschlussberufung und wandte sich darin gegen das von der Vorinstanz für den Schadensausgleich gewählte Vorgehen mit der Ersatzforderung, die Höhe der ihr zugesprochenen Parteientschädigung und die teilweise Aufhebung der verfügten Kontosperren. Keine der Parteien machte in der Folge Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufungen der Beschuldigten geltend. Auch bezüglich der Anschlussberufungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerin wurden keine solche Gründe geltend gemacht.