des Dispositivs). Hinsichtlich des Beschuldigten 1 verfügte sie insbesondere die Aufrechterhaltung diverser Kontosperren und die Vernichtung je zweier Laptops und Festplatten. Bezüglich der vier beim Beschuldigten 2 beschlagnahmten ZIP-Datenträger verfügte sie, diese seien dem Beschuldigten 2 nach Rechtskraft des Urteils auszuhändigen. Sämtliche weiteren beschlagnahmten und sich noch bei den Akten befindlichen Unterlagen wurden als Beweismittel bei den Akten belassen.