3 pflichtete sie die Beschuldigten unter gegenseitiger solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 65'185.20 (250 Std. à CHF 250.00 zuzüglich Auslagen von CHF 2'685.20) an die Privatklägerin. Im Übrigen bestimmte die Vorinstanz das Honorar der amtlichen Verteidiger der Beschuldigten (Ziff. V. des Dispositivs) und traf die weiteren notwendigen Verfügungen (Ziff. VII. des Dispositivs).