Gestützt auf die einschlägigen Artikel verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten 1 dafür zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob sie auf und setzte die Probezeit auf 2 Jahre fest. Zudem verurteilte sie ihn zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 36’985.00, unter solidarischer Haftbarkeit mit C._____