2. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 4. Es wird festgestellt, dass die gegen A.________ mit Urteil vom 1.12.2016 ausgesprochene bedingte Strafe von 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit mit Urteil vom 12.2.2019 des Ministère public du canton de Fribourg widerrufen wurde.