2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 2‘500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 25 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Landesverweisung von 6 Jahren. 4. Zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden (50%) erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 7‘987.85 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 5. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4‘500.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 37 IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt