A.________ wird gestützt auf die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2 und gestützt auf den Schuldspruch gemäss Ziff. II. sowie in Anwendung der Artikel 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 66a Abs. 1 lit. c, 106, 140 Ziff. 1 aStGB 426 Abs 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère public du canton de Fribourg vom 20.3.2017. Die Untersuchungshaft von 49 Tagen (19.11.2016 bis 6.1.2017) wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet.