Für die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von insgesamt 18.50 Stunden à CHF 200.00 geltend (vgl. die Honorarnote vom 1.7.2019, pag. 2513 f.). Diese Honorarnote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ demnach mit CHF 4‘028.65 (inkl. Auslagen und MwSt). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus-