18. Oberinstanzliche Regelung Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt CHF 4‘500.00. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollständig. Ihm werden somit die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘500.00 zur Bezahlung auferlegt.