17. Erstinstanzliche Regelung Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte wird vor oberer Instanz – wie bereits vor der Vorinstanz – wegen Raubes schuldig erklärt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gibt es keinen Grund, an der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung (soweit nicht ohnehin schon in Rechtskraft erwachsen) etwas zu ändern.