VI. Zivilklagen Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen und der Beschuldigte zu verurteilen, C.________ eine Genugtuung von CHF 1‘500.00 zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit mit I.________ und H.________. Der Entscheid über den Zivilpunkt rechtfertigt keine Kostenausscheidung. VII. Kosten und Entschädigung, amtliche Honorare