33 grundsätzlich eine Landesverweisung auszusprechen ist. Ein schwerer persönlicher Härtefall, welcher ein Absehen von einer Landesverweisung ermöglichen würde, ist vorliegend nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist in der Schweiz nicht verwurzelt. Gemäss eigenen Angaben geht er zwar mittlerweile im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms einer Arbeit auf einer Baustelle nach, dies etwa 6 Stunden pro Woche, je nach Abruf von seinem Meister. Auch gibt er an, eine schwangere Freundin zu haben.