15. Bedingter/unbedingter Vollzug Betreffend die Frage, ob die Freiheitsstrafe bedingt oder unbedingt zu vollziehen ist, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 2417, S. 37 der Urteilsbegründung). Diese gelangte zum Ergebnis, dass es die gesamten Umstände nicht erlauben würden, dem Beschuldigten ein weiteres Mal eine günstige Prognose zu stellen und dass deswegen eine unbedingte Strafe auszusprechen sei.