Es bleibt demnach auch vor oberer Instanz bei der bereits erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Für die Schuldsprüche wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, geringfügiger Sachbeschädigung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz und Konsum von Haschisch) sowie Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Fahren ohne gültigen Fahrausweis) sieht das Gesetz als einzige Strafart lediglich eine Busse vor. Damit fehlt es an einer gleichartigen Strafe, weshalb für diese Delikte ohnehin keine Asperation zu der für den Raub ermittelten Strafe vorgenommen werden könnte.