32 rungsverbot tangiert. Es erübrigt sich somit, für den Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, zwei Mal begangen, eine Strafzumessung vorzunehmen und die ermittelte Freiheitsstrafe ihm Rahmen der Asperation angemessen zu erhöhen. Es bleibt demnach auch vor oberer Instanz bei der bereits erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten.