Die Kammer kommt jedoch im Rahmen ihrer Strafzumessung bereits für den Schuldspruch wegen Raubes auf eine Freiheitsstrafe von mindestens 23 Monaten. Aufgrund des Verbots der «reformatio in peius», welches vorliegend zur Anwendung gelangt, wäre selbst dann, wenn im Rahmen der Berechnung der Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère public du canton de Fribourg vom 20.3.2017 die gesamte Freiheitsstrafe von 60 Tagen abgezogen würde, mit der letztendlich effektiv gebotenen Sanktion das Verschlechte-