Unter diesen Umständen kann ihm kein «Geständnisrabatt» gewährt werden. Vielmehr hat der Beschuldigte versucht, sich mit teilweise kuriosen Geschichten – zuletzt noch vor oberer Instanz – der Verantwortung zu entziehen. Es ist zwar das gute Recht des Beschuldigten, den ihm vorgeworfenen Sachverhalt bis zuletzt zu bestreiten; dies darf ihm nicht straferhöhend angelastet werden. Umgekehrt kann ihm aber auch keine Einsicht und Reue attestiert werden. Gesamthaft ist jedoch – insbesondere aufgrund des weiteren Delinquierens – auch das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren straferhöhend zu gewichten.