Diesbezüglich kann im vorliegenden Verfahren nicht von einer einmaligen Entgleisung gesprochen werden. Die durch das hier zu beurteilende Verhalten vorliegende Delinquenz während laufendem Verfahren ist leicht straferhöhend zu gewichten. Der Vorinstanz ist ferner nicht beizupflichten, dass die angeblich schwere Biographie des Beschuldigten zu einer leichten Strafreduktion führen soll. Über das Vorleben des Beschuldigten ist schlicht zu wenig bekannt, um eine Strafminderung zu gewähren. Der Beschuldigte lebt im Zeitpunkt dieses Urteils seit gut 3.5 Jahren in der Schweiz, ist jedoch nicht integriert.