Das subjektive Tatverschulden ist vorliegend als neutral zu werten, weshalb sich keine Erhöhung der Strafe rechtfertigt. 13.3 Fazit zum Gesamtverschulden Unter Einbezug der objektiven und der subjektiven Tatkomponenten erscheint der Kammer eine Freiheitsstrafe von mindestens 20 Monaten als verschuldensangemessen. 13.4 Täterkomponenten 13.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorweg auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 2414 ff., S. 34 ff. der Urteilsbegründung).