Auch der nicht übermässige Alkoholkonsum kann beigetragen haben, den Beschuldigten ein gewisses Mass zu enthemmen. Zu entlasten vermag den Beschuldigten keines der vorgenannten Elemente. 13.2.2 Vermeidbarkeit Der Beschuldigte war in der Tatnacht leicht alkoholisiert, jedoch nicht in einem Masse, dass seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wären. Die Tat des Beschuldigten wäre demnach auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. 13.2.3 Zwischenfazit zum subjektiven Tatverschulden Das subjektive Tatverschulden ist vorliegend als neutral zu werten, weshalb sich keine Erhöhung der Strafe rechtfertigt.