30 13.2 Subjektives Tatverschulden 13.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was die Gewalt durch Schläge anbelangt. Hinsichtlich des Messereinsatzes ist von Eventualvorsatz auszugehen. Seine Beweggründe waren egoistischer Natur, hat er doch aus dem (vermeintlichen) Recht des Stärkeren, Langeweile, Gruppendruck oder mit dem Streben nach einer (bescheidenen) Beute gehandelt. Auch der nicht übermässige Alkoholkonsum kann beigetragen haben, den Beschuldigten ein gewisses Mass zu enthemmen.