Dieselbe Überlegung gilt auch für den Umstand, Teil eines dermassen ungleichen Kräfteverhältnisses zu sein. 13.1.3 Zwischenfazit zum objektiven Tatverschulden Der Vorinstanz kann angesichts des Strafrahmens nicht gefolgt werden, wenn sie von einem «leichten Verschulden, leicht unter der Mitte» ausgeht, und für die objektive Tatschwere lediglich eine Strafe von 12 Monaten bestimmt. Für das als leicht bis mittel zu bezeichnende Verschulden rechtfertigt sich nach Ansicht der Kammer mit Blick auf den konkreten Strafrahmen vielmehr eine Einsatzstrafe von mindestens 20 Monaten.