Auch wenn der Messereinsatz nicht dem Beschuldigten zugeordnet werden kann, ist er diesem gleichwohl in einem gewissen Masse anzurechnen. Das Vorhandensein eines Messers in Verbindung mit einer Gruppe schlagender Männer hat die Gefahr einer ungewollten Verletzung erhöht und hat den Beschuldigten gleichwohl nicht veranlasst, sich von der Tat zu distanzieren, was von einer gewissen Skrupellosigkeit zeugt. Dieselbe Überlegung gilt auch für den Umstand, Teil eines dermassen ungleichen Kräfteverhältnisses zu sein.