29 12. Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte hat sich des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB strafbar gemacht, weswegen der ordentliche Strafrahmen zwischen 180 Tagessätzen Geldstrafe und 10 Jahren Freiheitsstrafe liegt. Ausserordentliche Umstände, die ausnahmsweise zu einem Abweichen vom ordentlichen Strafrahmen führen würden, liegen nicht vor. Die angemessene Strafe ist daher vorliegend innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen.