28 ren einzig eine Freiheitsstrafe als zweckmässig erachtet. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte seit Jahren von der Sozialhilfe unterstützt wird und eine Geldstrafe, die unbedingt auszufällen wäre, nicht bezahlen könnte. Da das neue Gesetz für den Beschuldigten somit nach der konkreten Methode nicht das mildere ist, ist in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB und entgegen der Vorinstanz altes Recht, d.h. das StGB in der Fassung vor dem 1.1.2018 (bezeichnet als aStGB), anzuwenden.