Die Delikte des im vorliegenden Verfahren erstinstanzlich zu einer Verurteilung geführt habenden und bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte datieren vom 5.3.2017 und vom 3.8.2017, mithin kurz nach Entlassung aus der Untersuchungshaft im hier zu beurteilenden Verfahren. Unter diesen Umständen ist evident, dass eine Geldstrafe den Beschuldigten nicht zu beeindrucken vermöchte. Es sei daher bereits an dieser Stelle vorweggenommen, dass die Kammer angesichts der teilweisen Vorstrafen und der stetigen Delinquenz des Beschuldigten während laufendem Verfah-