9. Für die rechtliche Würdigung kann auf die eher kurzen, aber zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2410 f., S 30 f. der Urteilsbegründung). Diese führte aus, dass der Beschuldigte beim Überfall auf C.________ als Mittäter anzusehen und sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des einfachen Raubes gegeben seien. Den Vorwurf des Raubes unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit verneinte die Vorinstanz. Ergänzend ist festzuhalten, dass das sichergestellte Messer auch keine gefährliche Waffe i.S.v. Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 aStGB (zur Anwendbarkeit des alten Rechts vgl. Ziff.