Der Beschuldigte spreche jedoch ausschliesslich Arabisch (pag. 2506). Dieses Argument erscheint der Kammer als unbehelflich, wurde doch von keiner Seite her geltend gemacht, es sei der Beschuldigte gewesen, welcher die Opfer angesprochen habe. Jedenfalls lässt sich daraus nicht ableiten, der Beschuldigte könne sich nicht an den Schlägen bzw. Fusstritten gegen C.________ beteiligt haben. Auf die weiteren Argumente der Verteidigung wurde bereits im Rahmen der jeweiligen Würdigung der Aussagen der einzelnen Personen eingegangen.