Sie sind teilweise widersprüchlich, beschönigend, wurden im Verlaufe des Verfahrens an das Beweisergebnis angepasst und müssen allgemein als nicht glaubhaft bezeichnet werden. Die Verteidigung vermochte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung das Beweisergebnis der Vorinstanz auch nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. So führte Rechtsanwalt B.________ etwa aus, die Opfer seien in jener Nacht alle auf Deutsch oder Französisch angesprochen worden. Der Beschuldigte spreche jedoch ausschliesslich Arabisch (pag.