_ beteiligt war. Abzustellen ist – wie dies bereits die Vorinstanz getan hat – insbesondere auf die überzeugenden Aussagen von I.________, welcher sich als einziger auch erheblich selbst belastet hat. Gemäss seinen Aussagen schlug oder trat auch der Beschuldigte den am Boden liegenden C.________. Die Aussagen des Beschuldigten vermochten die Kammer hingegen nicht zu überzeugen. Sie sind teilweise widersprüchlich, beschönigend, wurden im Verlaufe des Verfahrens an das Beweisergebnis angepasst und müssen allgemein als nicht glaubhaft bezeichnet werden.