8.11.2 Beweisergebnis der Kammer Die Ausführungen der Vorinstanz überzeugen die Kammer vollumfänglich. Darauf ist zu verweisen. Nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» ist insbesondere der Schluss, der Beschuldigte sei bei den Überfällen im Quartier nicht dabei gewesen, nicht zu beanstanden. Hingegen lassen die diversen Aussagen der Mitbeteiligten, der Zeugen als auch der Aussagen des Beschuldigten selbst keine Zweifel bestehen, dass der Beschuldigte beim Überfall auf C.________ beteiligt war.