26 J.________, D.________, E.________ und G.________ lasse sich nicht rechtsgenüglich nachweisen. Etwas später habe sich der Beschuldigte ebenfalls ins Quartier begeben, um sich seinen Kollegen anzuschliessen. Dabei sei er beim Bierhübeliweg als Teil der sogenannt zweiten Gruppe von der Polizei angehalten worden.