8.11 Beweisergebnis/Fazit 8.11.1 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Sachbeweise und die Aussagen der Geschädigten erlaubten gemäss der Vorinstanz keine eindeutigen Rückschlüsse auf die mutmassliche Zusammensetzung der Tätergruppe. Die Aussagen der Mitbeschuldigten und Auskunftspersonen seien mehrheitlich widersprüchlich und für das Beweisverfahren daher nicht von Relevanz gewesen. Anders verhalte es sich mit den Aussagen von I.________. Wie bei der Würdigung seiner Aussagen ausgeführt, habe er sich als Einziger nicht nur zum Verhalten der anderen geäussert, sondern offen auch eigene Verfehlungen eingeräumt.