2501 Z. 29 ff.). Der Beschuldigte scheint mit diesen neuen Äusserungen vor der Kammer seine Schilderungen an das Beweisergebnis der Vorinstanz anzupassen, könnte eine solche Auseinandersetzung aus der Sicht des Beschuldigten doch allenfalls erklären, wieso dieser im Verfahren von beiden belastet wurde. Betreffend die angesprochene Freundschaft zwischen I.________ und O.________ gilt es zudem festzuhalten, dass I.________ mit seinen Aussagen auch O.________ – insbesondere hinsichtlich des Messereinsatzes – erheblich belastet hat, was letztlich als weiterer Hinweis dafür anzusehen ist, dass die Angaben von I.________ der Wahrheit entsprechen.