Vielmehr ist gerichtsnotorisch, dass das Schlechtreden anderer – insbesondere, wenn diese die beschuldigte Person mit ihren Aussagen belasten – ein typisches und häufig anzutreffendes Lügensignal darstellt. Im selben Licht ist auch die Aussage des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung zu würdigen, er habe sowohl I.________ als auch O.________ geschlagen, und dass diese Freunde seien. Gemäss dem Beschuldigten sei dies zudem lediglich zwei Tage vor den hier interessierenden Vorfällen in Bern geschehen (pag. 2501 Z. 29 ff.).