Die anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung getätigte Aussage, dass I.________ Hass auf ihn gehabt habe, erscheint nachgeschoben, nachdem der Beschuldigte mittlerweile im Besitz der erstinstanzlichen Urteilsbegründung war, in welcher I.________ als wichtiger Belastungszeuge fungiert. Wie bereits ausgeführt (vgl. Ziff. 8.3.2 oben), findet eine solche Darstellung in den Akten keine Stütze. Vielmehr ist gerichtsnotorisch, dass das Schlechtreden anderer – insbesondere, wenn diese die beschuldigte Person mit ihren Aussagen belasten – ein typisches und häufig anzutreffendes Lügensignal darstellt.