Nicht zuletzt wirft diese Aussage auch Fragen auf, wenn man bedenkt, dass der Beschuldigte ebenfalls geltend macht, an der ersten Einvernahme (und dementsprechend auch in der Nacht zuvor) unter Drogeneinfluss gestanden zu sein. Wieso der Beschuldigte demnach beim Trinken aufgepasst haben, sich gleichzeitig jedoch angeblich derart mit Drogen zugedröhnt haben will, dass er an der Einvernahme am darauffolgenden Tag vermeintlich unrichtige Angaben gemacht hat, erschliesst sich der Kammer nicht. In den Aussagen des Beschuldigten lassen sich weitere Auffälligkeiten finden: Die anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung getätigte Aussage, dass I._____