Schliesslich sagte der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung, er sei an jenem Abend mit dem Alkoholkonsum sehr vorsichtig gewesen, weil er irgendwie geahnt habe, dass etwas Schlimmes passieren könnte (pag. 2502 Z. 38 f.). Auch diese Aussage erscheint der Kammer äusserst seltsam und rundet den vom Beschuldigten hinsichtlich seines Aussageverhaltens gewonnenen Eindruck ab. Nicht zuletzt wirft diese Aussage auch Fragen auf, wenn man bedenkt, dass der Beschuldigte ebenfalls geltend macht, an der ersten Einvernahme (und dementsprechend auch in der Nacht zuvor) unter Drogeneinfluss gestanden zu sein.