Dass es bei dem ihm vorgehaltenen Sachverhalt effektiv um den Überfall auf J.________ ging, ist aus Sicht der Kammer unerheblich, kann doch der Beschuldigte ohnehin weder mit den Namen der Opfer (J.________/C.________) noch mit den Örtlichkeiten (K.________strasse/L.________strasse) etwas anfangen, da er sich gemäss eigener Aussage in Bern nicht auskennt (pag. 1027 Z. 148 f.). Die Ähnlichkeiten zwischen dem vom Beschuldigten geschilderten Vorfall und dem Überfall auf C.________ sind nicht von der Hand zu weisen. Namentlich stimmen das Fragen nach einer Zigarette, die Schläge ins Gesicht sowie der Einsatz des Messers überein.