Auch die Ausführungen der Vorinstanz betreffend den vom Beschuldigten geschilderten Vorfall sind nicht zu beanstanden. Fest steht, dass der Beschuldigte anlässlich seiner ersten Einvernahme bei der Polizei am 19.11.2016 einen Vorfall geschildert hat, welcher nicht im Geringsten demjenigen vor der Reithalle entspricht, hingegen sehr viele Ähnlichkeiten mit dem Überfall auf C.________ aufweist. Dass es bei dem ihm vorgehaltenen Sachverhalt effektiv um den Überfall auf J.___