1060 Z. 312), wobei er unmittelbar zuvor die Gegenfrage gestellt hatte, ob H.________ auch befragt worden sei (und nicht nur O.________, pag. 1059 Z. 249). Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte Fragen mit Gegenfragen quittiert und umgehend nach Beweisen verlangt hat, was durchaus als Lügensignal gewertet werden kann. Auch die Ausführungen der Vorinstanz betreffend den vom Beschuldigten geschilderten Vorfall sind nicht zu beanstanden.