Z. 394 f.). Er kenne das fragliche Messer nicht (pag. 1033 Z. 448). Es sei aber dasselbe wie dasjenige, welches im Zug von Freiburg nach Bern mit Abfahrt um 0:18 Uhr dabei gewesen und gebraucht worden sei (pag. 1033 Z. 440 f.). Auch diese Aussagen rund um das Messer wären nicht erklärbar, wenn der Beschuldigte ein reines Gewissen gehabt hätte und belegen zudem, dass der Beschuldigte keine Hemmungen hat, zu lügen. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte ausführte, H.________ nicht zu kennen (pag. 1060 Z. 312), wobei er unmittelbar zuvor die Gegenfrage gestellt hatte, ob H.________ auch befragt worden sei (und nicht nur O.__