1927 Z. 44) bzw. von 1:00 Uhr bis 2:45 Uhr nichts mehr sehen können (pag. 1055 Z. 78). Als Grund, wieso er letztlich nicht an den Bahnhof gegangen sei, nennt der Beschuldigte denn auch nicht etwa eine der soeben erwähnten körperlichen Einschränkungen, sondern erklärt, dass es für den Zug bereits zu spät gewesen sei (pag. 1042 Z. 75 f.). Die Schilderungen des Beschuldigten zu den Auswirkungen des Pfeffersprayeinsatzes finden schliesslich auch in den Aussagen der anderen Personen keine Stütze. Insbesondere fällt auf, dass sich selbst die vom Beschul-