Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte zuletzt geradezu von einem medizinischen Notfall gesprochen hat, aufgrund dessen er angeblich eine Zeit lang weder sehen noch richtig laufen konnte. Es darf erwartet werden, dass man sich an einen derartigen Vorfall mit solch gravierenden Folgen bereits in der ersten Einvernahme erinnert hätte. Auch erscheint es seltsam, wenn der Beschuldigte einerseits ausführt, er habe nach dem Zwischenfall zum Bahnhof gehen und mit dem Zug nach Freiburg fahren wollen (pag. 1042 Z. 74 f.), andererseits aber geltend macht, er habe nicht mehr richtig laufen können (pag. 1927 Z. 44) bzw. von 1:00 Uhr bis 2:45 Uhr nichts mehr sehen können (pag.