Überdies ist auch seine Aussage, er habe gedacht, es gehe um den Konsum von Haschisch, als blosse Schutzbehauptung anzusehen. Dem Einvernahmeprotokoll vom 19.11.2016 ist klar zu entnehmen, dass der Beschuldigte im Rahmen der rechtlichen Belehrung zu Beginn der Einvernahme über den Gegenstand des Verfahrens (Raub sowie Diebstahl) in Kenntnis gesetzt worden war (pag. 1024 Z. 14 ff.). Von einem anderen Verfahrensgegenstand konnte und musste der Beschuldigte demnach nicht ausgehen. Der Beschuldigte wurde an der Berufungsverhandlung ebenfalls gefragt, wieso die Auswirkungen des Pfeffersprays in seinen Schilderungen immer schlimmer geworden seien, je öfter er befragt wurde.