Der Beschuldigte wurde aus der vorläufigen Festnahme zugeführt und hatte seit seiner Anhaltung in der vorangegangenen Nacht genügend Zeit, sich auszuschlafen. Wie bereits festgestellt, wies der Beschuldigte zur Tatzeit zudem einen relativ geringen Alkoholwert von 0.60 Promille auf (vgl. Ziff. 8.1.2 oben). Aufgrund all dieser Gegebenheiten kann den Erklärungsversuchen des Beschuldigten, er sei zum Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme unter Drogeneinfluss gestanden und somit in einem schlechten Zustand gewesen, kein Glaube geschenkt werden. Überdies ist auch seine Aussage, er habe gedacht, es gehe um den Konsum von Haschisch, als blosse Schutzbehauptung anzusehen.