Sodann ist zu berücksichtigen, dass an der besagten Einvernahme auch der Verteidiger des Beschuldigten anwesend war, welcher nicht intervenierte. Die Frage, ob er der Befragung weiterhin folgen könne, beantwortete der Beschuldigte ausserdem explizit mit «ja» (pag. 1030 Z. 313 f.). Auch die übrigen Umstände lassen nicht auf einen schlechten Zustand des Beschuldigten anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 19.11.2016 schliessen: Die Einvernahme fand nachmittags um 16:47 Uhr statt. Der Beschuldigte wurde aus der vorläufigen Festnahme zugeführt und hatte seit seiner Anhaltung in der vorangegangenen Nacht genügend Zeit, sich auszuschlafen.